Aus alten Zeiten haben sich in Visitationsprotokollen genaue Anweisungen für die Pfarrer erhalten, wie sie sich bei Begräbnissen zu verhalten haben. Manches erscheint lange her, manches aber auch aktuell.

Kirchliche Sitte und Unsitte bei Begräbnis und Trauung in Pommern
Hellmuth Heyden
aus: Das evangelische Stettin, 1941,4

Jacob Runge [Public domain], via Wikimedia Commons
Im Reformationsjahrhundert hielt man in Pommern sehr darauf, neue und gute kirchliche Sitte zur Einführung zu bringen, oder auch alte und bewährte zu erhalten und zu pflegen, dagegen Unsitten scharf zu bekämpfen. Es enthalten die Visitationsurkunden und Kirchenmatrikel des 16. und zu Anfang des Jahrhunderts nach dieser Richtung manche Vorschrift und Ermahnung. Besonders eingehend beschäftigen sich damit die Matrikel von Rügen und Vorpommern, was nicht zum wenigsten auf den Generalsuperintendenten Jakob Runge zurückzuführen ist, der in diesen Gebieten Jahrzehnte hindurch mit großer Sorgfalt Visitationen gehalten und dabei sonderlich sein Augenmerk auf den Aufbau des gemeindlichen Lebens, auf rechte Zucht und gute Sitte, gerichtet hat.

Bei den Begräbnissen sollten die Pfarrer darauf achten, daß alle „Caspelleute“ (Caspel=Kirchspiel) „Menner und Frawe, so Inheimisch und Gesinde sein“ sich ab der Feier beteiligten und zwar in der Kirche, dann an der Leichenpredigt im Gotteshaus. „Danach wird nach alter Christlicher gewonheitt geopfertt auffe Altar“, d.h. die Teilnehmer umschreiten den Altar, um hier ein Dankopfer niederzulegen. Ein Visitationsprotokoll von Eixen 1603 regelt die Teilnahme an Begräbnissen dahin, „Daß der leiche die nachbare aus jeglichem Hause zwei nachfolgen“. Es mussten also aus jedem Haus des Ortes mindestens zwei Männer zum Begräbnis mitgehen. Ja, hier in Eixen wird sogar ein Versäumnis der Folgepflicht unter Strafe gestellt. „Wer gesundt und einheimisch (d.h. im Orte anwesend) nicht nachfolgett, soll 1 Pfund Wachs in die Kirche und 1 Viertheil biers den nachtbarn zuverdrinken geben“. Offenbar aber gehörte es allgemein zur stehenden Sitte, daß man bei Begräbnissen dem Alkohol recht kräftig zusprach. Ständig mahnen die rügenschen Matrikel, „daß kein geseuffe für (=vor) der begrebnissen geschehe, sondern Jedermann nüchtern zu Kirche komme“ ebenso fordert 1583 die Matrikel von Abtshagen, Kr. Grimmen „die Leute sollen nüchtern der Leiche nachfolgen“.  Es muss doch wohl nicht selten vorgekommen sein, daß bei der Feier in der Kirche oder bei dem Zuge nach dem Kirchhof sich unter den Teilnehmern manch schwankende Gestalt befand.

Bei den Hochzeiten auf Rügen war weithin die Unsitte eingerissen, daß ein großer Teil der Hochzeitsgesellschaft zu Hause blieb, während das Brautpaar zur Kirche ging. Mittlerweile aber setzten sich die Gäste zu „fresserey und schwelgerey“ nieder, so daß wohl das Beste an Speis und Trank verzehrt war, wenn das Brautpaar aus der Kirche zurückkam. Zu wie großen Unzuträglichen und Meßhelligkeiten das geführt haben muß, kann daraus geschlossen werden, daß die Kirchenmatrikeln fordern, es solle gar mit Hilfe der Obrigkeit diesem Uebelstande gewehrt werden. Ueberdies  aber wird es den Pfarrern zur besondernen Pflicht gemacht, die Kaspelleute zu unterrichten, „Daß alle Menner und Frawe, auch die Megde, so zur Hochzeit gehen wollen, mit zur Kirche gehen und Gottes Wortt vom heiligen Ehestande mit anhören“.

 

Sundine - Wochenschrift für Neu-Vorpommern
Sundine – Wochenschrift für Neu-Vorpommern

Sundine 1829, Nr. 2

Aus “Anfrage an die Bibelgesellschaften”

“Ein sehr frühes Beispiel nicht lange nach der Kirchenverbesserung Luthers,  wie sehr die Regenten schon immer strebten auch von der geringeren Klasse nach Kräften und Vermögen Beiträge zur Erhaltung und Vermehrung des Kirchenschatzes zu gewinnen mag hierein vorliegendes Original Kirchen Visitations Protocoll abgeben welches bei einer damaligen Domanial Land Kirche unter unserm Pommerschen Herzoge Ernst Ludewig abgehalten und confirmirt und wenn auch schrecklich vom Zahn der Zeit angefressen doch bisher glücklich aufbewahrt ist. Es ist dieses Protocoll verfaßt sub dato: In Vigilia Andreae  n. 1576

Folgende Absätze mögen hier einen Platz finden:

Bedelt
(Anm. Ist wahrscheinlich die damalige Benennung des heutigen Klingelbeutels)
Die Vorsteher sollen mit dem Bedelt laut der Kirchen Ordnung auf alle Festtage im Jahr und sonst am Sonntage wan des Herrn Testament gehalten wird umbgehen, was Jede Zeit gegeben, soll der Pfahrher anschreiben und die Summa was das Jahr über gesamblet wird, zu Register bringen, auch soll der Pfarherr alle Sontage die Caspelleute erinnern das Sie zur Bauwt des Gotteshaußes gutwillig geben

Testament und Todten leutendt
Der Pfarherr sol die Caspellleut in den Predigten, wans der Text mitbringet, fleißig ermahnen das ein Jeglicher Christ für seinen letzten Ende nach vermögen und guten Willen das Gotteshauß mit einemTestamente bedenken. Was an Testamenten der Kirchen gegeben wird sollen die Vorsteher fleißig einmahnen und der Pfarherr jährlich zu Register schreiben. Wan Jemand stirbt und der Kirche Kein Testament gibt sollen die Vorsteher vor die Glocken fordern was billig ist, nach eines Jeden vermögen.

(Anm.  Hieraus dürfte hervorgehen daß wahrscheinlich ein jeder der der Kirche ein Vermächtniß hinterließ bei seiner Beerdigung freies Geläute erhielt)

So wurde also früher immer und bei jeder Gelegenheit für die Erhaltung und Vermehrung des Kirchen Schatzes gesorgt und daraus erklärt sich hauptsächlich noch heutiges Tages der Reichthum oder die Armuth einer jeden Kirche je nachdem früher die Schenkungen und Vermächtnisse reichlich oder sparsam zuflössen .”

Weitere Regelungen finden Sie in
Die pommersche Kirchen-Ordnung und Agenda: nebst den Legibus praepositorum, statutis synodicis und der Vistitations-Ordnung von 1736 (Google eBook) von C. A. Koch, 1854