Mit Gesetzesänderung vom 1.3.2015 haben sich neue Fristen für die Abgabe von Standesamtregistern an die Staatsarchive ergeben.

Wie man auf http://www.lexlege.pl/akty-stanu-cyw/art-129/ nachlesen kann, bleiben die Abgagefristen für Geburtsregister unverändert, sie werden nach 100 Jahren an das zustädnige Staatsarchiv abgegeben.

Heirats- und Sterberegister sollen aber bereits nach 80 Jahren an das zuständige Staatsarchiv abgegeben werden. Man kann also jetzt in den Staatsarchiven solche Register bereits bis 1935 finden. Da die Anforderung von Kopien aus den Staatsarchiven in der Regel problemloser ist, als die Bestellung in den Standesämtern, bedeutet diese Änderung eine wesentliche Erleichterung für unsere Familienforschung.