Ein Beitrag von Martina Riesener

 

Die Angst, als Scheintote(r) lebendig begraben zu werden, gehört vermutlich zu den Urängsten der Menschen. Durch die Jahrhunderte hinweg wird von Toten berichtet, die bei Graböffnungen in bizarren Haltungen, mit aufgerissenen Augen und blutigen Fingern in zerkratzten Särgen aufgefunden wurden.

So wurden bereits in der Antike die römischen Leichenwäscher angewiesen, vermeintlich Verstorbene wiederholt mit warmem Wasser zu reinigen und diese dazu auch mehrfach laut mit dem Namen anzusprechen. Erfolgten darauf keine Lebenzeichen, wurden erst dann die weiteren Vorbereitungen zur Bestattung vorgenommen.

In den folgenden Epochen versuchte man dieser Angst, lebend im Grab aufzuwachen und dort dann zu ersticken, dann in auch mit unterschiedlichsten, zum Teil skurrilen Methoden entgegenzuwirken – neben langen Aufbahrungszeiten oder einem Stich ins Herz sowie der Öffnung der Pulsadern – wurden zudem auch spezielle technische Vorrichtungen entwickelt. Dazu gehörten unter anderem mit Gas gefüllte Särge oder offene Särge, die mit Erde zugeschüttet wurden, wobei beide Möglichkeiten zu einem schnellen Erstickungstod führen sollten.

Mit Leitern, Röhren oder Glöckchen bestückte Spezialsärge hingegen sollten dem Wiedererwachten die Möglichkeit geben, zu atmen, dem Grab zu entsteigen oder sich mit etwas Glück zumindest bemerkbar machen zu können.

All diesen Dingen voraus ging indes stets die Feststellung des tatsächlich eingetretenen Todes. Noch im Mittelalter hatte die Ärzteschaft damit allerdings wenig zu tun – diese Beurteilung wurde den Verwandten, Nachbarn oder Geistlichen überlassen.

Im 18. Jahrhundert wurden bereits Leichenschauen durch Mediziner durchgeführt, die im Regelfall nicht in den Dörfern vor Ort waren. So zählte es zu den damaligen Aufgaben der Geistlichen in ländlichen Gegenden, ihre Gemeindemitglieder über die zu beachtenden Zeichen beim tatsächlichen Tod und den verschiedenen notwendigen Verfahrensweisen zur Vermeidung der Beerdigung von Scheintoten zu belehren.

So erfahren wir in dieser Königlichen Verordnung von 1794 (Abdruck im Kösliner Amtsblatt 1816), welche Rolle die örtlichen Pfützen, Bilsenkräuter, allgemeine und wirkliche Fäulnis und anderes mehrspielten …

Anmerkung: Originalgetreue Wiedergabe des folgenden Textes, eventuelle Erläuterungen in eckigen Klammern.

für die Prediger, nach welcher sie die Glieder ihrer Gemeinde über die Kennzeichen des wirklich erfolgten Todes zu belehren haben, damit kein lebender Mensch begraben werde; nebst einigen Vorschlägen, wie in jeder Landgemeinde das unumgänglich nöthige längere Aufbewahren der Leichen möglich zu machen ist.

( B e s c h l u ß.)

Erstens, läßt man reizende Ausdünstungen in die Nase des Scheintodten hinaufsteigen, wozu, wenn kein Salmiakgeist oder flüchtiger Essig vorhanden ist, eine angebrannte Feder benutzt werden kann.

Mancher räth wohl auch an, Schwefel unter der Nase des Scheintodten anzuzünden: Schwefeldampf aber kann ein schwaches Leben leicht völlig unterdrücken, und wahre Erstickung hervorbringen. Es ist daher die Vorsicht unumgänglich nöthig, den Schwefel in einer sehr beachtlichen Entfernung von der Nase anzuzünden, und den Versuch höchstens eine Viertelminute fortzusetzen. Am besten aber ist es, überhaupt, einen unwissenden und unvorsichtigen Menschen diesen Versuch gar nicht zu lehren, sondern vielmehr, wenn er ihn zufällig weiß, ihn davon abzurathen.

Zweitens, hält man in einem dunklen Zimmer die Flamme eines Lichts in der Entfernung einiger Zolle vor den geöffneten Augen des Scheintodten, und sieht genau zu, ob nicht etwa eine kleine Bewegung des Regenbogens oder farbigen Ringes im Auge (Iris) erfolgt, und

Drittens redet man mit allmählig verstärkter Stimme in das Ohr der anscheinenden Leiche, und zwar vorzüglich von Gegenständen, welche diesem Menschen im Leben die bekanntesten waren.

Zu eben dem Zweck, nehmlich zur Reizung des Gehörs, hat man auch vorgeschlagen, kriechende Insekten in eine Papiertüte einzuschließen, und diese unter das Ohr des anscheinenden Leichnams zu legen. Auf die Reizung des Gehörs muß vorzüglich vor allem Rücksicht genommen werden, weil die eigenen Erzählungen der erwachten Scheintodten und der Erfolg der Reizungsmittel es oft bewiesen haben, daß die Lebenskraft unter allen Sinnen am längsten auf das Gehör thätig bleibt.

Entsteht nach diesen wiederholt angewendeten Reizungsmitteln der feineren Sinne ebenfalls nicht die geringste Bewegung, so wird der Tod immer wahrscheinlicher; aber doch noch nicht völlig gewiß, denn seltene Beispiele haben es bewiesen, daß dennoch ein Scheintodter ins Leben zurückkehren kann, obgleich die mehresten dieser Versuche lange Zeit fruchtlos bei ihm angestellt waren.

Vor Anwendung aller abgehandelten Reizungsmittel ist in allen Fällen, wo ein plötzlicher Todesfall von einem heftigen Andrang des Bluts gegen das Hirn erfolgte, zuvor einige Blutausleerung nothwendig. Geschieher diese nicht zuvor, so müssen alle Reizungsmittel vielmehr schaden, und können sogar das schwache Leben völlig unterdrücken, indem sie den Druck des Blutes auf das Hirn vermehren. Solche Fälle sind vorzüglich anscheinender Tod nach Schlagflüssen, nach dem Genuß betäubender Gifte, nach heftigen Anfällen von Nervenkrankheiten und nach Erstickung, diese letztere sey geschehen auf welche Art sie wolle; wobei auch insbesondere auf die öfters vorkommende Erstickung vollblütiger Kinder in der Geburt Rücksicht zu nehmen ist, es mag dieselbe entweder vom schweren Durchgange des Kopfs in der Geburt oder von Umschlingung der Nabelschnur um den Hals entstanden seyn.

Besser als durch Aderlassen selbst, wozu auf dem Lande nicht allemahl Gelegenheit ist, kann die Entleerung der Blutgefäße des Hirns durch Blutigel [Blutegel] geschehen, wenn man diese Thiere hinter den Ohren an der Seite des Halses, und unter dem inneren Augenwinkel an der Nase ansaugen läßt.

Bei einem erwachsenen Menschen können 8 bis 10 Blutigel angewendet werden; bei Kindern nach Verhältniß ihres Alters weniger, z. B. bei einem zehnjährigen Kinde etwa drei, und bei neugeborenen Kindern kann man einen halben bis ganzen Teelöffel Blut aus der Nabelschnur laufen lassen, ehe sie unterbunden wird. Die grünlich braunen mit gelblichen Streifen versehene Blutigel sind die besten, und man findet sie häufig in Pfützen. Jeder Prediger oder Dorfschulze kann wohl leicht einen Vorrath davon durch die Dorfkinder sammeln lassen und zur Noth aufbewahren.

Wenn man Blutigel ansaugen lassen will, so ist es nöthig, die Stellen, wo sie ansaugen sollen, zuvor mit etwas Wasser, aber noch besser, mit etwas in Wasser aufgelösten Zucker zu waschen, weil diese Thiere nicht gut ansaugen, wenn noch scharfe Ausdünstungen auf der Haut befindlich sind. Man muß die Blutigel saugen lassen, bis sie von selbst abfallen, alsdann blutet die kleine Wunde wohl einige Stunden. Ist das Bluten schwach, so kann man es durch warmes Wasser befördern; ist es sehr stark, so wird es sich durch aufgelegten und angedrückten Feuerschwamm (Zunder) leicht hemmen lassen.

Da also alle bisher abgehandelte Zeichen des Todes zuweilen trüglich seyn können; so bleibt kein einziges zuverläßiges Zeichen desselben übrig, als wirkliche und allgemeine Fäulniß. Beides, wirkliche und allgemeine Fäulniß, wird mit Fleiß zusammen genommen, denn fäulichte Beschaffenheit des Bluts und wirkliche Fäulniß einzelner Theile, können auch schon im lebenden Zustande bei kranken Menschen statt finden.

Die Zeichen der wirklichen und allgemeinen Fäulniß sind nun:

1) Der wahre Leichen=Geruch.

2) Das Zusammenfallen der Hornhaut oder des durchsichtigen vorderen Theils des Auges.

3) Das Herausfließen faulender Säfte aus allen größeren Oeffnungen des Körpers.

4) Das grünliche oder grün schwärzliche Anlaufen des Unterleibes, und

5) das Abgehen des Oberhäutchens an mehreren Stellen des Körpers, nebst dem matschigen Anfühlen der Haut und übrigen festen Theile.

Das Fünfte hier angeführte Zeichen der wirklichen allgemeinen Fäulniß erscheint am spätesten, und es wird nicht nöthig seyn, dasselbe abzuwarten, wenn die vier ersten zusammen verbunden vorhanden sind.

Um also das lebendige Begraben zu verhüten und die Rückkehr zum Leben bey Scheintodten zu befördern, muß kein Gestorbener, wenn auch gleich die zuerst angeführte acht Zeichen des Todes bei ihm wahrgenommen werden, sogleich entkleidet in kalten Zimmern hingelegt werden, sondern man muß ihn, im Sommer, Frühjahr und Herbst wenigstens einen bis zwei, und im Winter drei bis vier Tage in mäßig warmer Luft bekleidet liegen lassen.

In dieser Zeit nun müssen unter den Versuchen zur Wiederbelebung, wenn auch zu anderen Versuchen keine Gelegenheit wäre, wenigstens das Auftröpfeln des kalten Wassers auf die Herzgrube, so hoch als es angeht, das Auftröpfeln des kochenden Wassers auf eben diese Gegend, das Vorhalten des brennenden Lichts vor den Augen, das Abbrennen einer Feder unter der Nase und das starke Einreden in die Ohren des anscheinenden Todten öfters veranstaltet werden, und vorzüglich muß man bei anscheinend todtgeborenen Kindern ausser den Reiben, Bürsten, Baden, das Einblasen der Luft in seine Lungen, sogleich nach der Geburt nicht verabsäumen.

Sollten sich aber bei allen diesen Versuchen keine Zeichen des Lebens zeigen: so ist dann der Körper, als Leiche gewaschen und bekleidet, in einem offenen Sarge unter gehöriger Aufsicht von Wächtern in kühlerer Luft hinzustellen, und dann muß man ihm im Frühjahr, Sommer und Herbst etwa noch einen oder zwei, und im Winter noch zwei oder drei Tage bis zum Begraben liegen lassen, da sich denn in dieser Zeit die vier ersteren Zeichen der wirklichen und allgemeinen Fäulniß bei wirklichen Todten zeigen, und die Gewißheit des Todes geben werden.

Am nöthigsten indessen ist diese genaue Vorsicht, vorzüglich bei Menschen, welche plötzlich, oder auch nach einer Krankheit von wenigen Tagen anscheinend gestorben sind, da sie doch vorher ganz gesund waren.

Dahin gehören insbesondere folgende Todes=Arten:
Erstens diejenigen, welche in heftigen Anfällen von Nerven-Krankheiten, als im Schlagfluß [Schlaganfall], Starrsucht [Katalepsie], fallender Sucht [Epilepsie], oder in anderen Konvulsionen [Krämpfen], in hypochondrischen und hysterischen Krämpfen, im Magenkrampf, nach heftigen Leidenschaften, nach Berauschung durch hitzige Getränke, nach heftigen Schlägen auf weiche, sehr empfindliche Theile, insbesondere die Hoden, und nach einem Fall oder Schlag auf den Kopf, plötzlich erfolgten.

Zweitens, diejenigen, welche vom Genuß oder anderer Anwendung betäubender Gifte oder Nahrungsmittel veranlaßt wurden. Die Anwendung des Mohns und Safrans in Speisen, und das Räuchern mit Saamen des Bilsenkrauts bei Zahnschmerzen, kann auf dem Lande dazu Gelegenheit geben.

Drittens, diejenigen, welche nach starker Verblutung oder nach andern starken Ausleerungen erfolgten. Auf diese Art sterben zuweilen alte Männer im Beischlafe.

Viertens, diejenigen, welche von großen Schmerzen veranlaßt wurden.

Fünftens, diejenigen, welche nach schweren Geburten erfolgten. Hier kann der Todesfall entweder Mutter oder Kind, oder beide zugleich betreffen.

Sechstens, derjenige, welcher nach erlittenem Hunger erfolgte, besonders wenn die Kräfte des Körpers zugleich stark angestrengt wurden.

Siebentens, diejenigen, welche nach übermäßigem Essen und Trinken, und

Achtens, diejenigen, welche durch Erstickung erfolgten. Die Erstickung kann von äusserer Gewalt, Erhängen, Ertrinken, oder sie kann auch von erstickenden Dünsten herrühren. Dergleichen Dunst ist im Kohlendampf, im tiefen Brunnen oder Kellern, auch steigt er aus gährenden Dingen, vorzüglich aus Bier- und Weinmost hervor, und ausserdem findet er sich auch in dem Dunst starkriechender Blumen.

Solche Menschen, welche an langwierigen und besonders an abzehrenden Krankheiten sterben, oder auch an hitzigen Ausschlags= und anderen Fiebern, welche sieben Tage oder darüber dauerten, darf man nur etwa die Hälfte der oben festgesetzten Zeit auf die obige Weise behandeln. Es ist also nur nöthig, sie im Winter fünfe und im Sommer drei Tage bis zum Begraben liegen zu lassen, und man kann sie schon am zweiten Tage in den offenen Sarg legen.

Bei Menschen endlich, welche an faulen Fiebern, Ruhren, bösartigen Pocken und ähnlichen Krankheiten, wo Ansteckung zu besorgen, sterben, ist es hinreichend, den Versuch des Auftröpfelns des kalten Wassers in der Herzgrube am Todestage oder allenfalls noch am nächstfolgenden einigemal zu machen.

Bei dem Behandeln solcher Leichen, welche an ansteckenden Krankheiten starben, muß beständig mit Essig=Dampf geräuchert werden. Am bestem ist dazu ein gewürzter Weinessig.

Man darf den Todten schon am Todestage in einen offenen Sarg legen, und ihn im Sommer am Ende des dritten Tages, oder nach etwa sechzig Stunden, vom erfolgten Tode an gerechnet; im Winter aber am Ende des vierten Tages, oder etwa nach achtzig vom Tode an verlaufenen Stunden, begaben. Leichen dieser Art müssen, so lange sie über der Erde sind, in einem von der Wohnung der übrigen Menschen so möglich entlegenen und mit Zugluft versehenen Ort aufbewahrt werden.

Das, zum Verhüten des Lebendig=Begrabens notwendige längere Aufbewahren der Leichen geschieht am Besten in einem besondern Zimmer des Hauses, worin der Mensch starb, und unter der Aufsicht eines oder zwei furchtloser Wächter, welche die Leiche oft genau beobachten. Da aber in Städten und noch mehr auf dem Lande viele Bürger keine besondere Zimmer zur Aufbewahrung der Leichen ihrer Angehörigen hergeben, und die Kosten der Wächter bestreiten können; so sind zu diesem Zweck öffentliche Leichenhäuser vorgeschlagen und auch in verschiedenen Städten, z. B. Weimar, Braunschweig und Berlin wirklich errichtet worden.

Von ihrer Einrichtung handelt der Professor Hufeland [Christoph Wilhelm Hufeland] in seiner Abhandlung über die Ungewißheit des Todes – Weimar 1791 Mit einem Kupfer.

Da aber eine allgemeine Einrichtung der Leichenhäuser auf dem platten Lande vor der Hand wenigstens unausführbar zu seyn scheint, so ist statt derselben auf dem platten Lande ein transportables Leichenzelt, und ein leicht beweglicher Sargdeckel in Vorschlag gebracht worden.

Die nähere Einrichtung solches Leichenzeltes und beweglichen Sargdeckels, ist nachzulesen in Mayers Abhandlung von den Zeichen des wirklich erfolgten Todes, und von der zur Verhütung des Lebendig=Begrabens nöthigen Vorsicht bei Behandlung der Leichen u.s.w. mit Kupf. Berlin 1794

Im Sommer, Frühjahr und Herbst könnten die Leichen unter einem solchen Zelt in einem Garten, Hofe, oder auch, wenn eine Kirche im Dorfe wäre, in der Kirche selbst, schon vom dritten Tage bis zur Beerdigung hin, beigesetzt und zuweilen von dazu bestellten Personen beobachtet werden. Bei Leichen solcher Personen, die an ansteckenden Krankheiten starben, könnte dieses Beisetzen schon den zweiten Tag geschehen.

Noch besser würde es aber seyn, wenn in jedem Dorfe eine Kammer eines entlegenen Hauses zur gemeinschaftlichen Aufbewahrung der Leichen, und etwa der Nachtwächter zugleich zum Leichenwächter bestimmt werden könnte.

Im Winter wird wohl der einzige, auf dem Lande allgemein ausführbare Vorschlag dieser seyn: daß man einen Abschlag eines gut zugemachten Kuhstalles, oder Pferdestalles, zu dem diese Thiere zwar nicht kommen, aber ihm doch Wärme mittheilen können, zum Aufbewahren der Leichen anwende. Hier kann man sie dann unter Aufsicht eines Wächters, in einem offenen Sarge hinstellen, und mit Kleidungsstücken locker bedecken, so daß weder Mäuse noch andere im Stalle befindliche kleine Thiere schaden können, und zugleich der etwa erwachende Scheintodte auch keinem Ersticken ausgesetzt ist.

Das Leichenzelt kann auch in jedem Stalle aufgeschlagen und der bewegliche Sarg=Deckel dorten ebenfalls bei Ermangelung eines Wächters angewendet werden.

Berlin, den 31sten October 1794
Königlich Preußisches Ober=Collegium Sanitatis